Die gewerblichen Schutzrechte
Das Patent
Anwendungsbereich:Technische Gegenstände und Verfahren, etwa Maschinen, Vorrichtungen, Geräte und deren Teile; chemische Erzeugnisse, z.B. Kunststoffgranulate, Kunstdünger oder Arzneimittel; Verfahren zum Herstellen von Erzeugnissen, Arbeits- und Anwendungsverfahren; mikrobiologische Verfahren und deren Anwendung; Software (keine reinen Algorithmen).
Ausschlüsse:
Nicht patentfähig sind z. B. ästhetische Formschöpfungen (Design) und Regeln für Spiele.
Voraussetzung:
Ein Patent muß drei Anforderungen erfüllen: Es muß "neu" sein, auf einer "erfinderischer Tätigkeit" beruhen und gewerblich "verwertbar" sein.
Anmeldung und Prüfung:
Einzureichen sind eine technische Beschreibung der Erfindung (in der Regel mit Zeichnungen) sowie die Patentansprüche, in denen angegeben ist, was unter Schutz gestellt werden soll. Der fachkundigen Formulierung der Patentanmeldung und insbesondere der Patentansprüche kommt eine zentrale Bedeutung zu, zumal nach Abgabe des Antrages keine weiteren technischen Angaben "nachgeschoben" werden dürfen.
Laufzeit:
Das Patent hat eine Schutzdauer von maximal 20 Jahren ab dem Anmeldetag. Zur Aufrechterhaltung ist ab dem dritten Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten.
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Das Europa-Patent
Eine europäische Patentanmeldung kann sich auf einige oder alle Vertragsstaaten des europäischen Patentübereinkommens erstrecken. Derzeit sind dies:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Großbritannien und Zypern.
Die Schutzwirkung europäischer Patentanmeldungen und Patente kann auch auf folgende Staaten erstreckt werden:
Albanien, Lettland, Litauen und die ehem. jug. Republik Mazedonien.
Das zentral vom Europäischen Patentamt erteilte Europa-Patent ist ein Bündel europäischer Einzelpatente mit jeweils nationaler Wirkung. Der große Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß nicht mit fünf, sieben oder gar dreizehn Patentämtern verhandelt werden muß, sondern nur mit einem, eben dem Europäischen Patentamt.
Das "Welt-Patent" (PCT)
Der "Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens" (PCT) ermöglicht es, mit einem einzigen Antrag auf Patenterteilung eine Vielzahl von (auch außereuropäische) Staaten zu erfassen. Dabei wird eine zentrale Neuheitsrecherche von einem dafür bestimmten internationalen Amt durchgeführt. Sobald der Anmelder den "Internationalen Recherchenbericht" erhalten hat, der ihm Aufschluß über die Erteilungsaussichten gibt und gegebenenfalls nach einem internationalen Prüfungsverfahren, muß er die jeweiligen nationalen oder regionalen Phasen in den für ihn interessanten Staaten oder Regionen einleiten.
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Das Gebrauchsmuster
Anwendungsbereich:Schutzfähig sind technische Erfindungen, z. B. Maschinen, Vorrichtungen, Geräte und Schaltungen.
Ausschlüsse:
Ästhetische Formschöpfungen (Design), Regeln für Spiele und "Verfahren" einschließlich reiner Anwendungserfindungen.
Voraussetzungen:
Der Gegenstand einer Gebrauchsmusteranmeldung muß neu sein und auf einem "erfinderischen Schritt" beruhen, d. h. er darf sich für den Durchschnittsfachmann nicht einfach aus dem bekannten Stand der Technik herleiten lassen.
Laufzeit:
Das Gebrauchsmuster kann nach drei Jahren um weitere drei Jahre und danach noch zweimal um je zwei Jahre verlängert werden. Somit ergibt sich eine Gesamtlaufzeit von maximal zehn Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag.
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Die Marke
Anwendungsbereich:Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Einige bekannte Beispiele: Das Wortzeichen "Persil", der Mercedes-Stern oder der Kranich der Lufthansa als Bildzeichen, das Bayer-Kreuz als kombiniertes Wort-Bild-Zeichen.
Ausschlüsse:
Rein beschreibende Angaben wie z. B. "feuerfest" oder "Kompaktblitz" und allgemeine wertemäßige Bezeichnungen wie "super" oder "top".
Auslandsschutz:
Ein internationaler Markenschutz ist durch eine internationale Marke, eine europäische Gemeinschaftsmarke oder eine ausländische nationale Anmeldung möglich.
Laufzeit:
Die Eintragung von Warenzeichen und Dienstleistungsmarken erfolgt für üblicherweise zehn Jahre und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.
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Das Geschmacksmuster
Anwendungsbereich:Das Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das speziell für die "ästhetische" Gestaltung eines Produkts geschaffen wurde. Grundsätzlich lässt sich das Design aller Erzeugnisse schützen.
Ausschlüsse:
Keine. Die Gestaltung der Erzeugnisse muss aber den Formen- und/oder Farbsinn ansprechen.
Voraussetzungen:Das Design muß am Anmeldetag neu und eigentümlich sein; es muß die durchschnittliche Leistung eines Designers übersteigen. Gute handwerkliche Arbeit allein genügt nicht.
Auslandsschutz:
Ein internationaler Geschmacksmusterschutz ist durch ein internationales Geschmacksmuster, ein europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eine ausländische nationale Anmeldung möglich.
Laufzeit:
Maximal 25 Jahre.
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Das Sortenschutzrecht
Anwendungsbereich:Schutz neuer Züchtungen von Nutz- und Zierpflanzen.
Ausschlüsse:
Alle Pflanzensorten, die nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind.
Voraussetzungen:
Die Pflanzensorte muß neu, hinreichend homogen, beständig und unterscheidbar sein sowie eine eintragungsfähige Bezeichnung aufweisen.
Laufzeit:
Der Sortenschutz beträgt 25, in Ausnahmefällen 30 Jahre.
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Der Halbleiterschutz
Anwendungsbereich:Mikroelektronische Halbleiter (Chips) mit Mehrschichtaufbau.
Voraussetzungen:
Geschützt werden "dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien), wenn und soweit sie Eigenart aufweisen". Das ist in der Regel immer dann der Fall, wenn es sich um Leistungen handelt, die nicht alltägliches Ergebnis geistiger Arbeit sind.
Laufzeit:
Maximal zehn Jahre. Die Schutzdauer beginnt - je nach Voraussetzungen - entweder mit der Anmeldung oder mit der ersten geschäftlichen Verwertung.
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